- Verpfründung
- Verpfründung,im schweizerischen Recht (Art. 521 ff. OR) Vertrag zwischen Pfründer und Pfrundgeber, aufgrund dessen der Pfründer dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte überträgt und sich der Pfrundgeber verpflichtet, dem Pfründer lebenslang Unterhalt und Pflege zu gewähren. Der Verpfründungsvertrag bedarf derselben Form wie der Erbvertrag (öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung zweier Zeugen); schriftliche Vereinbarung genügt bei Verpfründung mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt. Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, der verpflichtet ist, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem Wert des Geleisteten und nach seinen bisherigen Verhältnissen billigerweise erwarten darf.
* * *
Universal-Lexikon. 2012.